| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.01 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
Der Gesetzgeber hat dem Personalratsvorsitzenden nur wenige Verfahrensvorschriften an die Hand gegeben, wie er sich im Falle eines oft plötzlichen und unerwarteten Ausfalls eines Personalratsmitglieds zu verhalten hat. „Die Praxis bringt Situationen hervor, die man sich an einem Schreibtisch gar nicht so skurril ausdenken kann, wie sie dann in der Realität eintreffen“, denn juristisches Wissen und klarer Menschenverstand seien zwei Ansätze, die sich – speziell bei der täglichen Arbeit der Personalvertretungen im Umgang mit Nachrückern – nicht immer unbedingt decken müssten. An Hand praktischer Beispiele werden die damit verbundenen typischen Problemfälle insbesondere bei der Heranziehung der Ersatzmitglieder und mögliche Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung der Personalvertretung gehören zum Handwerkszeug jedes Personalratsmitgliedes und werden daher bereits in den Grundschulungen vermittelt. Dennoch sind nicht alle Fragen abschließend geklärt, so dass sich das Bundesverwaltungsgericht gelegentlich mit dieser Problematik zu beschäftigen hat. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vom 20.6.2015 hat es dabei grundsätzliche Positionen zur Heilung von fehlerhaften Beschlüssen und zu den Anforderungen an eine Tagesordnung dargestellt. Der vorliegende Beitrag greift diese Hinweise auf und beschäftigt sich mit der Frage, ob, wie und ggf. bis zu welchen Zeitpunkt ein Beschluss geheilt werden kann und welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Tagesordnung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zu stellen sind.
OVG Koblenz, Beschl.v. 6.8.2014 – 5 A 10386/14.OVG –
(rkr. – Beschw. zurückgewiesen durch BVerwG, Beschl v. 29.6.2015 – 5 PB 14.14 –)
OVG NRW, Beschl. v. 27.4.2015 – 20 A 122/14.PVB –
OVG NRW, Beschl. v. 24.3.2015 – 20 A 97/14.PVL –
Eingruppierung einer Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst
BAG, Urt. v. 18.3.2015 – 4 AZR 59/13 –
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