DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-22 |
Der Arbeitgeber kann seine Verstimmung über ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers in Form einer Er- oder Abmahnung zur Mitteilung bringen. Soweit das in einigen Bundesländern der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegt, gilt es für die dortigen Vertretungen den wesentlichen rechtlichen Rahmen zu kennen. Da die Personalvertretung flächendeckend die gesetzliche Befugnis hat, in praktisch allen Fragen, die Arbeitnehmer betreffen, gegenüber der Dienststelle tätig werden zu können, auch ohne, dass es sich um einen Beteiligungsfall handelt, ist ein Wissen um die hier im 1. Teil des Beitrags behandelte „individualarbeitsrechtliche Missbilligung“ gleichwohl von bundesweiter Bedeutung.
Der Beitrag beschäftigt sich mit aktuellen Trends, die gegenwärtig das strategische Personalmanagement im öffentlichen Dienst maßgeblich bestimmen. Zunächst erfolgt eine Begriffsklärung in Abgrenzung zu den Aufgaben eines operativen Personalmanagements, sodann eine Aufschlüsselung in die Teilprozesse Personalbedarfsplanung, -gewinnung, -entwicklung und -bindung. Der Beitrag untersucht den Einfluss politischer sowie verwaltungsgerichtlicher Entscheidungszwänge auf personelle Planungsprozesse und analysiert den dienst- und tarifrechtlichen Handlungsrahmen auf seine Elastizität und Weiterentwicklungsfähigkeit.
BVerwG, Beschl. v. 24.2.2022 – 1 WB 19/21 –
BVerwG, Beschl. v. 24.11.2021 – 5 P 5/20 –
OVG Hamburg, Beschl. v. 31.1.2022 – 14 Bf 201/20.PVL –
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