DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-01 |
Die meisten Bundesländer sahen sich in den vergangenen Jahren mit der Notwendigkeit konfrontiert, ihren Personalbestand den Haushaltsmöglichkeiten und den Modernisierungsanforderungen der Organisationsstruktur ihres öffentlichen Dienstes anzupassen. Dabei haben sie verschiedene Wege beschritten. Daran sei kurz erinnert (unter I), bevor auf die Berliner Lösung (unter II) und ihre Beurteilung durch die Verwaltungsgerichte (unter III) näher eingegangen wird.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat diese von jeher als schutzbedürftig angesehen. Allerdings war er auch der Meinung, dass dies nur bis zu einem bestimmten Einkommen gilt. Höherverdienende Arbeitnehmer werden deshalb von der Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Personen können aber freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein oder sich privatversichern. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), das im Wesentlichen am 1. 4. 2007 in Kraft getreten hat, sind die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit aber verschärft worden.
BVerwG, Urt. v. 18. September 2008 –2 C 3.07 –
BVerwG, Urt. v. 18. September 2008 – 2 C 126.07 –
BVerwG, Urt. v. 13. August 2008 – 2 C 41.07 –
BVerwG, Beschluss des 6. Senats vom 26. November 2008 – 6 P 7.08 –
BAG, Urt. v. 30. Oktober 2008 – 6 AZR 738/07 –
BAG, Urt. v. 16. September 2008 – 9 AZR 791/07 –
BAG, Urt. v. 5. Juni 2008 – 2 AZR 25/07 –
OVG NRW, Beschluss vom 22. 8. 2008 – 6 A 2445/05 –
BAG, Urt. v. 18. September 2008 – 2 AZR 560/07 –
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