DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-27 |
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung bei Anfechtungs- und Leistungsklagen. Dabei ergeben sich im Beamtenrecht einige Besonderheiten, was sich gerade in Zusammenhang mit der Konkurrentenklage eines unterlegenen Bewerbers deutlich zeigt.
Nach § 25 BPersVG und nach entsprechender Maßgabe der jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze kann eine Personalratswahl angefochten werden. Zur Vermeidung bzw. zur Durchführung einer erfolgreichen Anfechtung gilt es schon vor der Wahl die wichtigsten Voraussetzungen zu kennen. Die folgenden Ausführungen sollen hierzu einen kompakten Überblick geben.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 21 S. 1 BBG.
BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 –
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 9 BeamtStG.
§ 5 Abs. 1 HmbLAPO-Fw.
OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2016 – 5 Bs 212/15 –
Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayPVG.
BayVGH, Beschl. v. 19.4.2016 – 17 PC 16.531 –
Art. 2 Abs. 1 GG.
Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG.
§ 84 Abs. 2 Satz 3, 6 und 7, § 93 SGB IX.
BayVGH, Beschl. v. 15.3.2016 – 17 P 14.2689 –
§ 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 2 Satz 1 KSchG.
§ 61 Abs. 1 und Abs. 3, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 PersVG LSA.
BAG, Urt. v. 24.9.2015 – 2 AZR 680/14 –
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