| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.01 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-01-01 |
Am 1. Februar 2010 ist das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) in Kraft getreten. In seinen fünftem Abschnitt regelt das Gendiagnostikgesetz die genetischen Untersuchungen im Arbeitsleben einschließlich der öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse (§ § 19–22 GenDG). Der erste Teil dieses Beitrags widmet sich den Herausforderungen der äußerst dynamischen Entwicklung genetischer Diagnosetechniken für das Arbeitsverfassungsrecht (B.), das eine äußerst komplexe Abwägung der Rechtspositionen der betroffenen Beschäftigten, ihrer genetisch verwandten Familienmitglieder sowie der privaten bzw. öffentlichen Arbeitgeber bewältigen muss (C.).
Das Berliner PersVG ist über lange Jahre hinweg in seiner Substanz nicht verändert worden. Zahlreiche Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung haben aber eine Anpassung wesentlicher Vorschriften des Gesetzes notwendig gemacht. Die wichtigsten Änderungen sind durch das 7. Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vorgenommen worden. Spätere Änderungen haben nur geringfügigere Modifikationen des Gesetzes enthalten.
BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2010 – 6 PB 2.10 –
OVG NRW, Beschl. v. 12. 7. 2010 – 16 A 3259/08.PVL –
SächsOVG, Beschluss v. 27. 0 4. 2010 – PL 9 A 453/08 – (Rechtsbeschw. zugelassen) –
VG Braunschweig, Beschl. v. 21. Juni 2010 – 9 A 3/10 (n. rkr.) –
BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 – 2 C 15.09 –
BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2010 – 6 PB 6.10 –
OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2009 – 16 A 1027/09.PVB –
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