| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-07-25 |
Die folgenden Ausführungen gehen zurück auf einen Vortrag mit dem Titel „Mehr Demokratie wagen. Mit oder ohne Rückenwind der EU? – Mitwirkungs- und Bürgerrechte stärken.“, gehalten auf einer Tagung von Verdi b + b im Februar 2012. Zum Titel der Tagung „Personalratsarbeit in Zeiten klammer Kassen“ passte noch besser der ursprüngliche vom Veranstalter vorgeschlagene kämpferische Arbeitstitel: „Der Spannungsbogen der Demokratie: Bürgerrechte contra Verwaltungsrechte, Interessenvertretung contra Exekutive.“
Die Besonderheiten des Beamtenrechts, die durch Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet sind, führen zu Abweichungen und Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Koalitionsbetätigungen. Der Beamte ist auf die Regelungen angewiesen, die der jeweils zuständige Gesetzgeber getroffen hat. Das Beteiligungsrecht der Spitzenorganisationen der Gewerkschafen und Berufsverbände nach § 53 BeamtStG und § 118 BBG ist dieser Regelungssystematik angepasst und soll als einfachgesetzliche Regelung einen gewissen Ausgleich für das im Beamtenrecht ausgeschlossene Tarifvertragssystem darstellen.
BVerwG, Beschl. v. 19. 3. 2012 – 6 P 6.11 –
VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 13. 4. 2012 – 9 L 4828/11.F –
BVerwG, Beschl. v. 5. 3. 2012 – 6 PB 25.11 – (bestätigt OVG NRW, PersV 2012, 185)
BVerwG, Beschl. v. 4. 5. 2012 – 6 PB 1.12 –
NdsOVG, Beschl. v. 17. 4. 2012 – 18 LP 1/11 –
VG Wiesbaden, Beschl. v. 2. 3. 2012 – 22 K 242/12.WI.PV –
Nds. OVG, Beschl. v. 17. 4. 2012 – 18 LP 7/11 –
OVG NRW, Beschl. v. 25. 1. 2012 – 20 A 199/10.PVL –
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