DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-28 |
Unmittelbar nach der Wahl stehen sie zumeist im Schatten der erfolgreichen Wahlbewerber, aber im Laufe der Amtsperiode nimmt die Bedeutung der Ersatzmitglieder stetig zu. Insbesondere in der zweiten Hälfte der Amtszeit sind sie in vielen Fällen für die Arbeits- und Beschlussfähigkeit unerlässlich. Dennoch spielen die Ersatzmitglieder in Rechtsprechung und Literatur lediglich eine Nebenrolle. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich daher mit bereits geklärten und noch offenen Fragen hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Ersatzmitglieder.
Die in § 79 BBG niedergelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten ist inhaltlich nicht abschließend zu definieren. Die Beamtenfürsorge kann nur mit einem „Durchblick auf die zeitbedingten gesellschaftspolitischen Vorstellungen“ erschlossen und bestimmt werden. Die sich hieraus ergebenden Fürsorgepflichten, d. h. deren Inhalt, Umfang und Grenzen, unterliegen einem stetigen Wandel. Diese rechtsnormgestützte allgemeine Fürsorgepflicht ist kein statisches Rechtsinstitut.
BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 2007 – 6 P 6.06 –
Sächs OVG, Beschl. v. 20.12.2006 – PL 9 B 1004/04 –
OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2007 – 6 B 383/07 –
Hess VGH, Beschluss vom 21.09.2006 – 22 TL 102/06 –
OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 – 1 A 4733/04.PVL –
OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 – 1 A 464/05.PVL –
OVG LSA, Beschluss v. 18. Januar 2007 – 5 L 18/06 –
OVG LSA, Beschluss v. 18. Januar 2007 – 5 L 19/06 –
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