| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-02-22 |
Mit der Neufassung des BPersVG vom 9.6.2021 (BGBl. I S. 1614) wurde ein seit 1995 ausstehender Arbeitsauftrag der Justiz kurz vor Ende der 19. Wahlperiode abgeschlossen, wobei der Zeitplan auch damit begründet worden war, die regelmäßigen Personalratswahlen 2020 nicht stören zu wollen. Nun stehen im Mai die regelmäßigen Personalratswahlen 2024 an, ohne dass die Änderungen des BPersVG bisher inhaltlich in der Wahlordnung umgesetzt sind. Damit stören die aus dem Nebeneinander von neuem Gesetz und alter Rechtsverordnung resultierenden Wertungswidersprüche die Arbeit der Wahlvorstände im Zuge auch der regelmäßigen Wahlen 2024.
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Zusammentreffen der bigesetzlichen Regelungen des BPersVG und SGB IX über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an der Geschäftsführung und Organisation des Personalrats und der Personalversammlung sowie am Monatsgespräch und betrachtet sie kontextuell. Er untersucht die beiden Gesetzeswerke und die in ihnen hierzu niedergelegten Regelungsbereiche auf ihre Beziehungen zueinander und auf Inhalt, Form und Gestaltung sowie die Regelungssystematik des betreffenden Normenkomplexes.
Durch das „Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 20.12.2023, das am 1.4.2024 in Kraft tritt, ist insbesondere das Bundesdisziplinargesetz (BDG) erheblich umgestaltet worden. Der Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen dar und würdigt diese kritisch; dabei wird auch beleuchtet, inwieweit den erfolgten Neuerungen Vorbildcharakter für den Landes(reform)gesetzgeber beizumessen ist.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2023 – 18 LP 4/22 – mit Anmerkung von Dr. Martin Stuttmann, abgedruckt in diesem Heft ab S. 134.
VG Mainz, Beschl. v. 19.9.2023 – 5 K 111/23.MZ –
VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.11.2023 – 40 K 5949/22.PVL –
VG München, Beschl. v. 7.12.2023 – M 20 V 23.4197 –
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