DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-02 |
Bekanntlich haben, was für die Geltungszeit des GG nicht neu ist und mit der neueren Föderalismusentwicklung des öffentlichen Dienstrechts nichts zu tun hat, Bund und Länder von jeher eigene Disziplinargesetze zur Verfolgung von Dienstvergehen bei Beamten (§ 77 Abs. 1 BBG; § 47 Abs. 1 BeamtStG) und von als Dienstvergehen geltendem Fehlverhalten bei Ruhestandsbeamten (§ 77 Abs. 2 BBG; § 47 Abs. 2 BeamtStG) gehabt.
Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, der Besoldung und der Versorgung. Bayern hatte durch die Neufassung des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG vom 29. Juli 2008, GVBl. Nr. 16 vom 04. 08. 2008 S. 500) zunächst die Lücken ausgefüllt, die der Bund durch das BeamtStG offengelassen hat.
Max ist ein Justizvollzugsbeamter und hat über viele Jahre in der Justizvollzugsanstalt Strafgefangene bei der Bearbeitung von Metallplatten angeleitet. Bei diesen Arbeiten hat er sich erhebliche Lungenprobleme zugezogen. Auch sein Arzt hat Zweifel an seiner weiteren Dienstfähigkeit. Was soll er tun? Kann der Personalrat helfen?
BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 – 2 C 16.09 –
BAG, Urt. v. 17. August 2010 – 9 AZR 347/09 –
OVG NRW, Beschluss vom 10. 6. 2010 – 6 A 534/08 –
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