| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-03-21 |
Der Beitrag stellt ausführlich und vertiefend die Gesetzesneuerungen auf Bundes- und Länderebene im Zusammenhang mit der dauerhaften Einführung von Video- und Telefonkonferenztechnik bei der Durchführung von Personalratssitzungen dar. Er liefert zudem vielfältige praxisrelevante Hinweise zum Einsatz digitaler Video- und Konferenztechnik. Der Fokus wird dabei besonders auf die Aufgaben des Personalratsvorsitzenden im Zusammenhang mit der Anberaumung und Leitung von Personalratssitzungen unter Anwendung von Video- und Telefonkonferenztechnik gerichtet.
Der vorliegende Beitrag bildet den Auftakt einer zukünftig regelmäßig erscheinenden Reihe zu aktuellen Entwicklungen im Disziplinarrecht. Nachdem in PersV 2024, 120 ff. bereits das Dienstrechtsänderungsgesetz 2023 und die damit einhergehenden Änderungen vor allem im Bundesdisziplinarrecht dargestellt wurden, geht es im vorliegenden Beitrag um die disziplinarrechtlichen Rechtsentwicklungen auch in den Bundesländern, wobei der Fokus auf der Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 liegt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann und soll dabei nicht erhoben werden.
Nachdem das BVerfG im Jahr 2018 die Rechtmäßigkeit des Streikverbots für Beamte – insbesondere für verbeamtete Lehrer in Deutschland – anerkannte, hat diese Sichtweise nun auch der EGMR in einer Entscheidung vom 14.12.2023 bestätigt. Es besteht nunmehr Klarheit: Beamte dürfen nicht streiken. Der Beitrag stellt die wesentlichen Elemente der EGMR-Entscheidung dar und würdigt diese kritisch.
BVerwG, Beschl. v. 12.10.2023 – 5 P 7.22 – mit Anmerkung von Christian Rothländer, abgedruckt in diesem Heft ab S. 178
BVerwG, Beschl. v. 15.11.2023 – 2 B 9.23 –
BVerwG, Beschl. v. 19.9.2023 – 2 VR 2.23 –
BVerwG, Urt. v. 14.9.2023 – 2 A 1.22 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.12.2023 – 1 B 1320/23
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