| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-02-20 |
Der Beitrag befasst sich mit der Ausstrahlung des Topos der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die Entscheidungsbeteiligung der Personalvertretung mit ihrer stärksten Form der Mitbestimmung. Er zeigt auf, dass dieses Rechtsprinzip sowohl Grenze als auch Grundlage des Personalvertretungsrechts des Bundes und der Länder ist. Dabei wird zunächst verdeutlicht, dass der Funktionsfähigkeits-Topos im grundgesetzlichen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip seine Wurzeln hat, hierin eine Gemeinsamkeit mit dem Personalvertretungsrecht aufweist, und in seiner organisatorischen Ausprägung die durch das Personalvertretungsrecht strukturierten Entscheidungsprozesse in organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten der Dienststelle tangiert.
Auch die „Topfwirtschaft“ schließt eine Verwendungszulage nicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.9.2014 entschieden, dass die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung – die für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u. U. zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorliegen müssen – dann gegeben sind, wenn eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist und der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Nds OVG, Urt. v. 25.11.2014 – 5 LC 190/13 –
(bestätigt VG Braunschweig 25.6.2013 – 7 A 205/12 – PersV 2014, 38)
BVerwG, Beschl. v. 1.10.2014 – 6 P 14.13 –
OVG NRW, Urt. v. 12.6.2014 – 3 A 235/11 –
HessVGH, Beschl. v. 16.10.2014 – 21 A 771/14. PV –
BVerwG, Urt. v. 25.9.2014 – 2 C 19.13 –
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