DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-26 |
Die bisherige Rechtsprechung von BVerwG und BAG, nach der das einzelne Mitglied des Personal- oder Betriebsratsrats für Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts, der vertraglich die Beratung bzw. Vertretung des Personalrats gegenüber der Dienststelle übernommen hat, nicht haften, ist durch ein Urteil des BGH infrage gestellt worden.
Der Beitrag analysiert auf der Grundlage aktueller Beschlüsse zum Personalvertretungsrecht neue Entwicklungstendenzen der Rspr., die veränderten Herausforderungen im sozialen, personellen und organisatorischen Bereich der öffentlichen Verwaltung Rechnung tragen. Insbesondere die Rspr. des BVerwG wird einer kritischen Prüfung unterzogen.
BVerwG, Beschl. v. 3.7.2013 – 6 PB 15.13 –
OVG NRW, Beschl. v. 13.6.2013 – 20 A 2811/12.PVB –
BVerwG, Beschl. v. 14.8.2013 – 6 P 8.12 –
OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2013 – 20 A 893/12.PVB –
OVG NRW, Beschl. v. 20.8.2013 – 20 B 585/13.PVL –
BVerwG, Beschl. v. 19.6.2013 – 6 PB 18.12 –
BVerwG, Beschl. v. 12.7.2013 – 6 PB 9.13 –
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