| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-03-25 |
Die gemeinsamen Einrichtungen haben als Mischbehörden von Bund und Ländern eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage benötigt. Hier wird untersucht, ob auch die Regelungen über die Personalvertretung in den neuen Jobcentern eine verfassungsrechtliche Legitimation besitzen, d. h. ob der Bund hierfür die Gesetzgebungskompetenz hat.
Am 1. Januar 2011 haben die neuen Jobcenter ihre Arbeit aufgenommen. Damit soll die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Agenturen für Arbeit und Kommunen (§ 19a Abs. 2 SGB I) fortgesetzt und die Erbringung der Leistungen für die Grundsicherung der Arbeitssuchenden („Betreuung aus einer Hand“) in einer gemeinsamen Einrichtung sichergestellt werden. Mit der Neuregelung ist eine Entwicklung zumindest vorläufig zum Abschluss gebracht worden, deren Weg mit zahlreichen praktischen und juristischen Stolpersteinen gepflastert war.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 08. 09. 2010 – 17 LP 11-08 –
BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 – 6 PB 18.10 –
mit Anm. von Dr. Andreas Gronimus, Antragsrechte der Gewerkschaften enumerativ
BVerwG, Beschl. v. 28. September 2010 – 1 WB 41.09 –
VG Wiesbaden, Beschluss vom 17. 03. 2010 – 23 K 43/10.WI.PV –
HessVGH, Beschl. v. 18. 11. 2010 – 22 A 959/10.PV –
OVG NRW, Beschluss vom 6.10.2010 – 16 A 1 539/09.PVL –
Hess. VGH, Beschl. v. 02.09.2010 – 21 A 21/10.PV (n. rkr.) –
Nds OVG, Urt. v. 25. 01. 2011 – 5 LC 178/09 –
BAG, Urt. v. 28. Oktober 2010 – 2 AZR 293/09 –
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