DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-26 |
Grundlage der Beschäftigung sind bei Beamten die gesetzlichen Regelungen, bei den übrigen Beschäftigten daneben auch die vertraglichen Bestimmungen. Die Bewertung der Mitarbeiter durch ihre Dienststelle und die Bewertung der Dienststelle durch ihre Beschäftigten geht aber über diese Grundlagen hinaus. Ohne dass es vereinbart wäre, zählen für beide Seiten auch psychologische Aspekte zu den bestimmenden Faktoren. Deshalb ist es fraglich, warum das nicht normativ festgelegt ist und warum Personalräte nur in wenigen Fällen in eine Bewertung der psychischen Faktoren einbezogen werden.
Pandemiebedingt ist in 2020 nicht nur eine Reihe von Übersichts- und Fortbildungsveranstaltungen ausgefallen; auch die Gerichte haben zahlreiche Termine aufheben und herausschieben müssen, sodass uns für 2021 eine größere Bugwelle „überfälliger“ Termine und Entscheidungen erwarten dürfte. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Rechtsprechung zum Beamtenrecht in durchaus berichtenswerter Weise weiterentwickelt hat: Im Gegenteil entsteht bisweilen der Eindruck, als habe die relative Ruhe im Richterzimmer dazu beigetragen, einige herkömmliche Gedankengänge neu aufzugreifen und unter geänderten Perspektiven weiterzuentwickeln.
BVerwG, Beschl. v. 29.9.2020 – 5 P 7.19 –
mit Anmerkung von Heiner Rehak, abgedruckt in diesem Heft ab S. 182.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2020 – 60 PV 1/20 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. 27.11.2020 – 60 OV 3/20 –
VG Sigmaringen, Beschl. v. 23.11.2020 – PL 11 K 2474/20 –
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