DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-06-30 |
§ 84 II SGB IX, Rechtsgrundlage des betrieblichen Eingliederungsmanagements, bringt eine neue Vorstellung über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zum Ausdruck: es soll sich nicht um eine Phase des Stillstands und der Trennung vom Arbeitsplatz handeln. Vielmehr sollen gerade diese Zeiten aktiv genutzt werden, um wirksame Hilfen für die Beschäftigten zu schaffen. Allerdings stellt das betriebliche Eingliederungsmanagement auch eine Herausforderung an die handelnden Parteien dar, die nur bei vertrauensvoller Zusammenarbeit gelingen kann. Im Folgenden soll ein Überblick über die verschiedenen Rechtsprobleme gegeben werden, die sich in Zusammenhang mit § 84 II SGB IX stellen.
Die Bestimmung des § 84 Abs. 2 SGB IX wurde durch den Gesetzgeber zum 1. Mai 2004 von Grund auf novelliert. Sie befasst sich mit dem so genannten „betrieblichen Eingliederungsmanagement“ und berührt damit auch das Verhältnis zwischen der Personalvertretung und der Dienststellenleitung. Da dieser Norm gewissermaßen noch der „Schmelz“ des Neuen anhaftet, verwundert es nicht, dass der Anwender bei ihrer Interpretation auf Probleme stößt, die noch nicht als geklärt gelten dürfen.
OVG Rh-Pf., Urt. v. 22. 2. 2008 – 5 A 11127/07.OVG – (n. rkr.) (hebt Parallelurteil zu PersV 2008, 150 auf)
OVG NRW, Beschluss vom 14. 12. 2007 – 6 B 1155/07 –
VG Mainz, Beschl. v. 14. Februar 2008 – 2 K 92/07. MZ –
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