DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-22 |
Der Beitrag untersucht die Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle von dienstlichen Beurteilungen, die sich als Folge einer dynamisch entwickelnden Beurteilungspraxis und einer hierauf antwortenden Rechtsprechung stetig verändern. Betrachtet werden insbesondere die Zulässigkeit der Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen, die Rechtsfolgen bei einer uneinheitlichen Gewichtungspraxis sowie die Anforderungen an die Begründungspflicht bei der Absenkung des Gesamturteils durch den Endbeurteiler. Blaupause für die Untersuchung ist ein aktuelles Urteil des BVerwG vom 17.9.2020, abgedruckt in diesem Heft ab S. 96.
Innerhalb kurzer Zeit sind drei Entscheidungen des OVG Sachsen, OVG NRW und VGH Baden-Württemberg (alle abgedruckt in diesem Heft ab S. 101) zur Frage ergangen, welches das richtige Rechtsmittel bei einstweiligen Verfügungen im Beschlussverfahren ist. Die Judikatur bringt Neuerungen mit sich. Der Beitrag stellt diese Rechtsprechung dar und würdigt sie kritisch. Besonderes Augenmerk wird auf die Darstellung der undeutlichen Gesetzeslage gelegt, die durch eine mehrfache Verweisungstechnik gekennzeichnet ist (alles unter I.). Die Entscheidung des OVG NRW beinhaltet zudem eine Fragestellung betreffend den gesetzlichen Richter bei Fachkammern. Auf diesen Aspekt geht der Beitrag (unter II.) ebenso ein.
BVerwG, Urt. v. 17.9.2020 – 2 C 2.20 –
Zu dieser Entscheidung siehe auch den Aufsatz von Jürgen Lorse, abgedruckt in diesem Heft ab S. 84.
OVG Sachsen, Beschl. v. 8.9.2020 – 9 B 209/20.PL –
siehe Aufsatz von Dr. Eberhard Baden, abgedruckt in diesem Heft ab S. 90.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.11.2020 – 20 B 1111/20.PVB –
siehe Aufsatz von Dr. Eberhard Baden, abgedruckt in diesem Heft ab S. 90.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.12.2020 – PL 15 S 3286/20 –
siehe Aufsatz von Dr. Eberhard Baden, abgedruckt in diesem Heft ab S. 90.
BAG, Urt. v. 16.9.2020 – 7 AZR 491/19 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 113.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.10.2020 – 17 LP 1/20 –
VG München, Beschl. v. 27.10.2020 – M 14 PE 20.5405 –
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