DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-26 |
Die Befangenheit wird in aller Regel nur bei Richtern diskutiert. Es ist allgemein anerkannt, dass die Neutralität für die Richter „schlechthin konstituierend ist“. Die Verfahrensbeteiligten haben einen Anspruch auf den von Art. 97 GG geforderten unabhängigen Richter. Nur der Richter, der Neutra lität und Distanz in sich vereinigt, ist ein gesetzlicher Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Obwohl bei den unabhängigen Prüfern die Befangenheit nicht annähernd so breit diskutiert wird, wie bei den Richtern, ist es communis opinio, dass auch Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können.
Die Frage provoziert! Das ist wohl auch so gewollt. Die Frage hätte allerdings auch lauten können: „Ältere Chefs und junge Mitarbeiter – kann das gut gehen?“ Oder „Eule Chef und Lerche Mitarbeiter – kann das gut gehen?“ Diese Art von Kombinationen lassen sich beliebig fortsetzen. Doch verweilen wir einen Augenblick bei diesen doch recht unterschiedlichen Beispielen. Das erste Beispiel hat einen hohen sozialpsychologischen Background, das andere Beispiel einen schlichten physiologischen Hintergrund.
BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –
BVerwG, Urt. v. 25. März 2010 – 2 C 72.08 –
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