| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-05-25 |
Der Aufsatz greift die personalvertretungsrechtliche Beteiligungsform der Anhörung auf, die nach dem BPersVG 2021 ihren gesetzlichen Ausdruck in §§ 86 und 87 BPersVG n. F. gefunden hat. Dieser entspricht inhaltlich den bisherigen Regelungen der §§ 79 Abs. 3 und 4; 78 Abs. 3, 4 und 5 BPersVG 1974. Dabei deckt er die Bedeutung der Anhörung in Abgrenzung zur Mitbestimmung (§ 70 Abs. 1 BPersVG n. F.) und Mitwirkung (§ 81 Abs. 1 BPersVG n. F.) auf und verdeutlicht, dass die Anhörung die Entscheidungskompetenz des Dienststellenleiters nicht schmälert und auf die Interessenvertretung der Beschäftigten sowie die Konfliktlösung in der Dienststelle abzielt.
In jüngster Vergangenheit kam es zu mehreren gesetzlichen Neuerungen auf Bundesebene, die verschiedenste Änderungen im Gleichstellungsrecht des öffentlichen Dienstes mit sich brachten. Im Fokus der einschlägigen Rechtsprechung standen zuletzt Fragen der Beteiligung und der Verschwiegenheit der Gleichstellungsbeauftragten sowie auch die geschlechtergerechte Sprache. Dieser Beitrag widmet sich den aktuellen rechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Gleichstellungsrecht des öffentlichen Dienstes vor allem der Jahre 2020 und 2021.
BVerwG, Beschl. v. 19.10.2021 – 5 P 3/20 –
OVG Sachsen, Beschl. v. 12.8.2021 – 9 A 155/18.PL –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.8.2021 – 62 PV 5/20 –
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.1.2022 – 18 LP 1/21 –
VG Frankfurt (Main), Beschl. v. 18.8.2021 – 23 K 1636/21.F –
VG Hamburg, Beschl. v. 17.12.2021 – 25 FL 115/21 –
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