DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-25 |
Eigentlich sollen Behördenleiter und Personalrat einander „auf Augenhöhe“ gegenübertreten. Die Wirklichkeit sieht oft anders aus. Nicht selten fühlen sich Personalräte als „Hampelmänner“, wenn der Behördenleiter sie links liegen lässt, sobald „es ernst wird“. Hält der Behördenleiter die von ihm beabsichtigte Maßnahme für wichtig, setzt er sie mitunter auch ohne die erforderliche Zustimmung der Personalvertretung ins Werk, obwohl die Personalvertretungsgesetze eine solche Verfahrensweise einhellig verbieten. In fünf Bundesländern können sich Personalräte allerdings Respekt mit einem selten genutzten Instrument verschaffen, wenn die Dienststelle es mit dem Vorwärtsdrang übertreibt.
Der Beitrag ist eine Fortsetzung des Beitrages: Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst – Teil 1: Grundsatz- und verfassungsrechtliche Fragen, im vorangegangenen Heft. Im folgenden Teil 2 des Beitrages werden diese einfachgesetzlichen Regelungen und die damit zusammenhängenden Probleme sowie Sonderfragen in diesem Zusammenhang einer näheren Betrachtung unterzogen. Hierzu gehören entsprechende bundes- und landesgesetzliche Regelungen sowie spezialgesetzliche Tatbestände etwa aus dem Personalvertretungsrecht, den Frauenfördergesetzen, dem Schwerbehindertenrecht und dem AGG. Weiterhin geht der Beitrag auf verschiedene Methoden der Praxis, eine Stellenausschreibungspflicht zu umgehen, ein und beleuchtet deren Zulässigkeit.
BVerwG, Urt. v. 8.9.2020 – 2 WD 18/19 –
BayVGH, Beschl. 8.10.2020 – 17 P 19.2114 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 68
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.7.2020 – 20 A 4217/18.PVB –
VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.8.2020 – 22 K 1366/20.F.PV –
OVG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2020 – 14 Bs 193/20.PVL –
VG Köln, Beschl. v. 6.10.2020 – 33 K 1757/20.PVB –
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