| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-03-27 |
Der Einsatz von IT verändert die öffentliche Verwaltung schon seit mehreren Jahren. Viele Bereiche sind mittlerweile von funktionierender Hard- und Software abhängig. Die Fähigkeiten der Bediensteten, die IT in ihrem Arbeitsumfeld zu bedienen und deren Weiterentwicklung zu begleiten, haben an Bedeutung gewonnen. Die Behörden benötigen zudem Experten, die den Einsatz der Technik entsprechend der Aufgaben, Ziele und Rahmenbedingungen der jeweiligen Organisation gestalten.
Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick zur Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 5–8 TzBfG. Er knüpft dabei an einen früheren Beitrag an, in welchem die Optionen des Arbeitgebers zur Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–4 TzBfG besprochen worden sind. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt hier wie dort auf Befristungsmöglichkeiten, die besonders für den öffentlichen Dienst von Relevanz sind.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.1.2016 – OVG 60 PV 6.15 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.3.2016 – 20 A 2364/14.PVL –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.3.2016 – VG 61 PV 1/15 –
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 8.6.2016 – 3 Sa 9/16 –
VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urt. v. 3.11.2016 – 1 K 458/16.NW –
VG Göttingen, Beschl. v. 3.1.2017 – 7 B 3/16 –
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