| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-05-21 |
Mit der Neuregelung des Besoldungsrechts des Bundes gibt es für die Berechnung des Grundgehalts eines Beamten kein Besoldungsdienstalter mehr, sondern wie im Tarifrecht ein leistungsorientiertes System von Erfahrungsstufen. Wenn ein Beamter als Mitglied der Personalvertretung in den Erfahrungsstufen aufsteigen will, muss seine Leistung bewertet werden, obwohl er doch wegen seiner Tätigkeit in der Personalvertretung nicht begünstigt und nicht benachteiligt werden darf.
Die Rechtsprechung des BAG ist ein beredtes Beispiel für den Wandel der Rechtsfragen, um deren Klärung die Arbeitsgerichte von den betroffenen Beschäftigten bemüht werden. Standen nach dem Inkrafttreten der Tarifverträge für Ärzte zunächst Fragen zur Auslegung der neuen Tarifmerkmale im Mittelpunkt der Entscheidungen, so scheint eine Entscheidung des BAG vom 16.10.2013 darauf hinzudeuten, dass nach wie vor neben Entgeltfragen nunmehr auch Statusfragen in den Vordergrund gerichtlicher Auseinandersetzungen drängen.
OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2014 – 20 A 2155/12.PVL –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.1.2014 – OVG 62 PV 14.12 –
HessVGH, Beschl. v. 28.1.2014 – 22 A 1520/13.PV –
BAG, Urt. v. 26.9.2013 – 2 AZR 843/12 –
BAG, Urt. v. 21.8.2013 – 4 AZR 656/11 –
BAG, Urt. v. 12.11.2013 – 9 AZR 484/12 –
OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2014 – 20 A 1198/13.PVL –
BVerwG, Urt. v. 26.11.2013 – 2 C 17.12 –
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