| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-09-25 |
Die sozialen Medien sind im täglichen Leben allgegenwärtig und spielen eine wichtige Rolle in Bezug auf Informationsaustausch und Kommunikation. Daher stehen auch Personalvertreter vor der Frage, ob und wenn ja auf welche Art und Weise sie die sozialen Medien nutzen können. Praktische Beispiele hierfür gibt es schon einige. Auch in der Literatur wird offen für die Nutzung dieser Medien geworben und dabei die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt.
Auch für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren (in Bund und Land) gilt die eigentlich schlichte Vorgabe des § 85 Abs. 1 S. 1 und 3 ArbGG, es finde „aus rechtskräftigen Beschlüssen ... oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. ... Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt ...“
BVerwG, Beschl. v. 25.5.2016 – 5 PB 21.15 –
BVerwG, Beschl. v. 17.5.2017 – 5 P 2.16 –
BVerwG, Beschl.v. 9.6.2017 – 5 PB 16.16 –
BVerwG, Beschl. v. 20.3.2017 – 5 PB 1.16 –
HessVGH, Urt. v. 3.5.2017 – 1 A 2795/15 – (Rev. n. zugel.)
SächsOVG, Beschl. v. 12.1.2017 – 9 A 13/16.PL –
OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.3.2017 – 18 LP 4/15 –
VG Mainz, Beschl. v. 15.2.2017 – 5 K 954/16.MZ – (rkr.)
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