| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-10-23 |
Im Jahr 2020 werden sowohl im Bund als auch in mehreren Bundesländern – Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt – die Personalräte neu gewählt. Das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Landespersonalvertretungsgesetze bestimmen den Wahlvorstand als Organ zur Durchführung der Personalratswahlen. Bereits in den 1950er Jahren stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine ohne Wahlvorstand durchgeführte Wahl ungültig ist, weil nicht einmal der Schein einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl gewahrt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 19.12.2018 deutlich über die bisher bei Ausübung des „Wächteramtes“ gezogenen Grenzen des Auskunftsanspruchs des Personalrats gegen die Dienststellenleitung hinaus. Dadurch wird dem Personalrat faktisch die Stellung eines Kontrollorgans der Dienststelle eingeräumt, ohne dass er dafür die erforderliche Legitimation hätte.
BVerwG, Beschl. v. 19.12.2018 – 5 P 6.17 –
BayVGH, Beschl. v. 21.5.2019 – 17 P 18.2505 –
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.3.2019 – 18 LP 4/17 –
VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 8.8.2019 – 1 L 731/19.NW –
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