| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.08 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1868-7857 | 
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 | 
| Veröffentlicht: | 2016-07-26 | 
Personalratsmitglieder erhalten für ihre personalvertretungsrechtliche Tätigkeit über eine Aufwandsentschädigung hinaus eigentlich keine eigene Vergütung. Sie können nicht einmal für alle ihre aufgabenbezogenen Ausgaben eine Erstattung durch ihren Dienstherrn erzwingen.
Als im Jahr 2015 der Wirtschaftsausschuss im Niedersächsischen Personalvertretungsrecht geregelt worden ist, ist die politische und rechtliche Diskussion um ihn sowohl auf der Ebene des Bundes als auch auf der Ebene der Bundesländer erneut belebt worden.
      § 45 Abs. 4 LPVG BW n. F.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.3.2016 – PL 15 S 1235/15 ––
    
      Art. 20 Abs. 3, 33 Abs. 2 und 5 GG.
§ 18 Satz 2 BBesG i. d. F. v. 16.6.2013 (BGBl I S. 1514).
BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –
    
      §§ 39 Abs. 5 Satz 141 Abs. 1 NPersVG.
Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.2015 – 5 ME 197/15 –
    
      §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 10 Sätze 1 und 2 AGG. 
§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.7.2001.
BAG, Urt. v. 18.2.2016 – 6 AZR 700/14 –
    
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
