DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-26 |
Personalratsmitglieder erhalten für ihre personalvertretungsrechtliche Tätigkeit über eine Aufwandsentschädigung hinaus eigentlich keine eigene Vergütung. Sie können nicht einmal für alle ihre aufgabenbezogenen Ausgaben eine Erstattung durch ihren Dienstherrn erzwingen.
Als im Jahr 2015 der Wirtschaftsausschuss im Niedersächsischen Personalvertretungsrecht geregelt worden ist, ist die politische und rechtliche Diskussion um ihn sowohl auf der Ebene des Bundes als auch auf der Ebene der Bundesländer erneut belebt worden.
§ 45 Abs. 4 LPVG BW n. F.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.3.2016 – PL 15 S 1235/15 ––
Art. 20 Abs. 3, 33 Abs. 2 und 5 GG.
§ 18 Satz 2 BBesG i. d. F. v. 16.6.2013 (BGBl I S. 1514).
BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –
§§ 39 Abs. 5 Satz 141 Abs. 1 NPersVG.
Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.2015 – 5 ME 197/15 –
§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 10 Sätze 1 und 2 AGG.
§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.7.2001.
BAG, Urt. v. 18.2.2016 – 6 AZR 700/14 –
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