DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-22 |
Der Arbeitgeber hat im Bewerbungsverfahren ein Bedürfnis, über seine künftigen Mitarbeiter Informationen in Erfahrung zu bringen. Dieses Interesse nährt sich aus der notwendigen Prüfung der Äquivalenz der Leistung, die der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt fordern darf. Der Arbeitnehmer hat im Gegenzug dazu ein Interesse, dem Informationsbedürfnis des Arbeitgebers, das potentiell vollumfänglich ist, aufgrund seines Rechtes auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. Art. 2I i. V. m. Art. 1I GG) entgegenzutreten.
In einem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall gab es eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Internet- und E-Mail- Richtlinie“. Sie enthielt in Punkt 5 unter der Überschrift „Regelungen für Electronic Mail“ u. a. folgende Regelung: „Mit Zustimmung des Vorgesetzten darf E-Mail in geringem Umfang auch für die private interne und externe Kommunikation genutzt werden …
BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 2011 – 6 P 6.10 –
BAG, Urt. v. 20. April 2011 – 4 AZR 368/09 –
BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2011 – BVerwG 2 WD 10.10 –
BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –
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