DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-11-27 |
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Dienststelle die durch die Personalratstätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten hat, ist so alt wie die Tätigkeit der Personalvertretungen selbst. Auch wenn die Zusammenarbeit durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägt ist, sind die Konflikte zwischen der Dienststelle, die der Personalvertretung das Geld für ihre Tätigkeit von Gesetzes wegen zur Verfügung stellen muss und dem Personalrat, der das Geld fordert, vorprogrammiert, was zu zahlreichen Streit fällen, die vor Gericht gelandet sind, geführt hat und auch noch führen wird.
Als Ausschnitt der allgemeinen Sozialpolitik soll der Arbeitsschutz die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbessern und zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Infolge der fortschreitenden technischen Entwicklung und der jeweiligen aktuellen Bedürfnisse ist das gesundheitliche Arbeitsschutzrecht, das sowohl für den Bereich der privaten Wirtschaft als auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes Standards setzt, bereits zu einer breiten Rechtsmasse herangewachsen, die aus zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften besteht.
Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rechtssache C-411/05 Félix Palacios de la Villa ./. Cortefiel Servicios SA
BAG, Urt. v. 9. Juli 2008 – 5 AZR 902/07 –
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