DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2020-12-24 |
Im Gegensatz zum allgemeinen Arbeitsrecht unterliegt die Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst besonderen verfassungsrechtlichen, aber auch einfachgesetzlichen Regelungen. Art. 33 Abs. 2GG, als verfassungsrechtliche Zentralnorm für diesen Bereich ist hier Ausgangspunkt für eine Reihe von Problemen und Fragestellungen, die für den betroffenen Beamten oder die Beamtin entscheidend für die berufliche Entwicklung sein können. Die Frage, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG für die Besetzung öffentlicher Ämter eine generelle Ausschreibungspflicht folgt oder ob der Dienstherr im Rahmen eines nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessens weitgehend frei bei der Stellenbesetzung ist, ist umstritten.
Der Beitrag zeigt auf, in welchen Sachzusammenhängen es im Personalvertretungsrecht zu Losentscheiden kommen kann. Teilweise sind die Losentscheidkonstellationen explizit gesetzlich normiert, teilweise ist deren Zulässigkeit ohne ausdrückliche Gesetzesregelung in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt. Mit Losentscheiden erhält der Zufall Eingang in die Entscheidungsfindung. Es wird aufgezeigt, dass dies zunächst merkwürdig anmuten mag, jedoch nicht zu beanstanden ist.
OVG Koblenz, Urt. v. 24.8.2020 – 2 A 10197/19.OVG –
mit Anmerkung von Jürgen Lorse, abgedruckt in diesem Heft ab S. 21.
BVerwG, Beschl. v. 16.7.2020 – 5 P 8/19 –
BVerwG, Beschl. v. 1.9.2020 – 5 PB 19.19 –
(zur Entscheidung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.6.2019 – 20 A 1710/17.PVL, PersV 2020, 30)
BVerwG, Beschl. v. 16.9.2020 – 5 PB 22.19 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.8.2020 – 60 PV 9.19 –
VG Freiburg, Beschl. v. 18.2.2020 – PB 12 K 766/20 –
VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.8.2020 – 40 L 1521/20.PVL –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2020 – 60 PV 11.19 –
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