DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder enthalten keine Vorschriften zu den Rechtsfolgen verfahrensfehlerhaft ergangener Personalratsbeschlüsse. Ob ein bestimmter Verfahrensfehler zur Nichtigkeit führt oder nur Rechtswidrigkeit zur Folge hat, bleibt im Dunkeln.
Wenn eine Ernennung von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde, ist sie nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG nichtig. Sie ist aber nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt.
HessVGH, Beschl. v. 6.12.2017 – 22 A 2843/16.PV –
BAG, Beschl. v. 21.11.2017 – 1 ABR 47/16 –
BAG, Urt. v. 13.12.2017 – 4 AZR 576/16 –
BAG, Urt. v. 28.9.2017 – 8 AZR 492/16 –
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24.10.2017
– 5 TaBV 9/17 –
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