DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder enthalten keine Vorschriften zu den Rechtsfolgen verfahrensfehlerhaft ergangener Personalratsbeschlüsse. Ob ein bestimmter Verfahrensfehler zur Nichtigkeit führt oder nur Rechtswidrigkeit zur Folge hat, bleibt im Dunkeln.
Wenn eine Ernennung von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde, ist sie nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG nichtig. Sie ist aber nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt.
HessVGH, Beschl. v. 6.12.2017 – 22 A 2843/16.PV –
BAG, Beschl. v. 21.11.2017 – 1 ABR 47/16 –
BAG, Urt. v. 13.12.2017 – 4 AZR 576/16 –
BAG, Urt. v. 28.9.2017 – 8 AZR 492/16 –
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24.10.2017
– 5 TaBV 9/17 –
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: