DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-26 |
Das am 1.8.2013 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz enthält eine Vielzahl von Änderungen und Ergänzungen in allen Teilen des Gesetzes. Neben den zahlreichen Änderungen zur Anpassung an die geänderte Rechtslage im Bundes- oder Landesrecht und an die Rechtsprechung gibt es auch nicht unproblematische Modifizierungen bei der Geschäftsführung des Personalrats und beim Teilnahmerecht Dritter an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen. Auch die Regelungen für die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte werden erweitert. Von besonderer Bedeutung aber sind die erstmalige Einfügung der Eingruppierung als eigenständiger Mitbestimmungstatbestand in Art. 75 Abs. Satz 1 Nr. 3a BayPVG und die Ausdehnung der Mitbestimmung bei der Zuweisung auf die Arbeitnehmer in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BayPVG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1975 einen Anspruch der nicht dem Vorstand angehörenden Personalratsmitglieder, bereits mit der Übersendung der Tagesordnung Abschriften der dem Personalrat vorzulegenden Unterlagen zu erhalten ebenso verneint wie ein Einsichtsrecht in die Unterlagen vor der Personalratssitzung. Diese restriktive Rechtsprechung wird der Stellung aller Personalratsmitglieder, die gleichberechtigt an der Beschlussfassung der Personalvertretung mitwirken, nicht gerecht. Sie ist überholt, ihre Grundlage war insbesondere die analoge Technik, die die Veränderungen der Informations- und Kommunikationstechnik nicht berücksichtigen konnte. Der Beitrag zeigt Wege auf, wie im digitalen Zeitalter der Informationsaustausch innerhalb der Personalvertretung stattfinden kann, der den gleichen Informationsstand aller Personalratsmitglieder bereits vor der Personalratssitzung sicherstellt.
VGH BW, Beschl. v. 7. 5. 2013 – PL 15 S 2845/11 –
OVG NRW, Beschl. v. 26. 3. 2013 – 20 A 2098/12.PVB –
OVG NRW, Beschl. v. 26. 3. 2013 – 20 A 878/12.PVB –
VGH München, Beschl. v. 22. 4. 2013 – 17 P 12. 1378 –
VGH München, Beschl. v. 22. 4. 2013 – 17 P 12. 18 62 –
BVerwG, Beschl. v. 16. 5. 2012 – BVerwG 6 PB 2.12 –
OVG NRW, Beschl. v. 14. 5. 2013 – 20 A 83/12.PVB –
BAG, Urt. v. 10. 4. 2013 – 5 AZR 97/12 –
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