DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-25 |
Die Informations- und Kommunikationstechnik entwickelt sich rasend. Die technischen Fortschritte in diesem Bereich bringen nicht nur Veränderungen für den Arbeitsalltag der Arbeitnehmer mit sich. Sie schaffen auch vielfältige Möglichkeiten für Betriebs- und Personalräte, ihre Arbeit besser zu organisieren und zu kommunizieren. Mit der Anschaffung und Unterhaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik sind jedoch – sofern sie die Arbeitnehmervertretung als für ihre Arbeit „notwendig“ reklamiert – immer auch Anschaffungs- und Unterhaltungskosten für den Arbeitgeber verbunden, die bei der Frage des Ob und des Wie der Zurverfügungstellung zu berücksichtigen sind.
Im folgenden Artikel möchte ich von meinen über zwanzigjährigen Erfahrungen als Berater bei Auswahlverfahren berichten, die ich für unterschiedliche Ressorts der Bundesverwaltung geplant, durchgeführt und evaluiert habe. Im ersten Teil (1 bis 3) gebe ich eine Übersicht über die erarbeiteten Anforderungsprofile, die eingesetzten Übungen sowie die flankierenden Maßnahmen, die zur Vor- und Nachbereitung der mündlichen Auswahlverfahren in Zusammenarbeit mit den Behörden entwickelt wurden.
§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPersVG.
BayVGH, Beschl.v. 14.4.2015 – 18 P 14.2564 – (Rbeschw. zugel.)
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 24.3.2 015 – 20 A 28 38/13.PVL –
§§ 69 Abs. 1 und 2 Satz 1, 74 Abs. 1 Nr. 4a, 74 Abs. 3 Nr. 14, 82 Abs. 1 und 4 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 1.4.2015 – 5 P 8.14 –
§§ 2, 10 SächsPersVG.
§ 25 SächsDG.
SächsOVG, Beschl. v. 14.11.2014 – PL 9 B 68/14 –
§ 33 Abs. 2 TVöD.
§ 33 Abs. 2 TV-L.
§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Satz 2, § 21 TzBfG.
§ 43 Abs. 2 Satz 2, §§ 100, 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI.
§§ 2, 92 SGB IX.
BAG, Urt. v. 10.12.2014 – 7 AZR 1002/12 –
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