| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-02-21 |
§ 14 TzBfG regelt die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Hinsichtlich der Befristungsmöglichkeit und ihrer Grenzen gibt es immer wieder Unsicherheit, sowohl beim Arbeitgeber wie auch bei den Arbeitnehmern und ihrer betrieblichen Interessenvertretung. Bei allen Parteien besteht ein großer Bedarf, Tendenzen der aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich der Befristungskontrolle auszumachen und zu nutzen. Um diesem Bedürfnis nachzukommen, gibt dieser Beitrag einen kurzen Überblick über das Recht der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1–4 TzBfG. Er arbeitet dabei die großen Leitlinien aus der Gesetzgebung und der Rechtsprechung heraus, stellt aber auch wichtige aktuelle Judikate im Zusammenhang dar.
Die Mitglieder der Personalvertretung stehen in einer besonderen Beziehung zu ihrer Dienststelle, weil sie im Interesse des Personals für ein gutes Klima sorgen wollen und weil sie auch in der Lage sind, im Interesse der Dienststellenleitung die Beschäftigten zu motivieren. Um die Mitglieder der Personalvertretung zu motivieren, kommen alle Beteiligten in der Dienststelle ihnen entgegen.
OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 9.3.2016 – 5 A 10374/16.OVG –
BAG, Urt. v. 18.5.2016 – 7 AZR 533/14 –
BAG, Urt. v. 4.8.2016 – 6 AZR 237/15 –
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