DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-23 |
"Die Kassen sind leer: Wie motiviere ich trotzdem?" Das ist für viele Führungskräfte die entscheidende Frage. Mit einem pro Kopf Anteil von ca. 300 € im Jahr, wie das LOB bislang vorsieht, ist Skepsis angebracht. Dieser Betrag kompensiert wohl kaum, was alles in den letzten Jahren gestrichen und faktisch abgebaut wurde. Wer allerdings LOB auf den monetären Aspekt verkürzt, der greift zu kurz und wird LOB mit seinen vielfältigen Verästelungen nicht gerecht. Denn LOB steht nicht nur für den schnöden Mammon. LOB steht auch für Erfolg und Anerkennung. Daran vor allem mangelt es nicht nur in der öffentlichen Verwaltung.
Mit Einführung des Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVöD) traten erstmals flächendeckende kollektive tarifliche Regelungen zum Leistungsentgelt mit Wirkung zum 01. 01. 2007 in Kraft. Die Regelungen selbst wurden über Monate hinweg in den Unterarbeitsgruppen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften zur Vorbereitung des TVöD entwickelt, ohne das diese Diskussion und Entwicklung zumindest gewerkschaftsintern groß beachtet, geschweige den breit diskutiert wurde. Die in den § 17 und § 18 TVöD selbst gefundenen Formulierungen enthalten zum innerbetrieblich sehr konfliktträchtigen Thema Leistungsentgelt kaum verbindliche Regelungen, sondern sind wohlformulierte allgemeine Zielsetzungen bzw. ein schönes Beispiel zur Verwaltungslyrik.
Das Recht der einzelvertraglichen Bezugnahme von Tarifverträgen ist in ständiger Bewegung. 90 % aller Arbeitsverträge enthalten nach einer Untersuchung von Ulrich Preis in den „Grundlagen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht in den Jahren 1988 und 1990“ eine entsprechende Klausel. In der Tarifvertragsverordnung vom 23. 12. 1918 fand sich noch eine entsprechende gesetzliche Regelung. In das Tarifvertragsgesetz hat sie keinen Eingang gefunden.
BAG, Urt. v. 28. Mai 2009 – 6 AZR 141/08 –
BAG, Urt. v. 25. Juni 2009 – 8 AZR 236/08 –
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