| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-03-21 |
Behörden sind meist monokratisch organisiert. Die Entscheidungsbefugnis wie auch die Verantwortung für die zu treffenden Entscheidungen liegen letztlich beim Dienststellenleiter. Er entscheidet natürlich nicht in allen Angelegenheiten selbst; in einer Vielzahl von Fällen wird er von Mitarbeitern vertreten, die für ihn oder in seinem Auftrag tätig werden. Deren Zuständigkeiten sind im Allgemeinen in behördeninternen Geschäftsverteilungen geregelt. Eine Verwaltungsentscheidung, die unter Verstoß gegen die Geschäftsverteilung getroffen wird, ist im Außenverhältnis gleichwohl beachtlich.
Erleidet ein Beamter einen Dienstunfall, so steht ihm nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder eine Reihe von Ansprüchen gegenüber seinem Dienstherrn zu. Voraussetzung ist dabei stets die Anerkennung eines bestimmten Ereignisses als Dienstunfall durch den Dienstherrn. Hierüber werden zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt.
OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 17.10.2013 – OVG 60 PV 9.13 –
VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 7.10.2013 – 23 K 2271/13.F.PV –
OVG NRW, Beschl. v. 7.11.2013 – 20 A 218/13.PVB –
OVG NRW, Beschl. v. 29.8.2013 – 20 A 500/12.PVB –
BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 2 C 7.12 –
LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 8.1.2014 – 3 TaBV 43/13 –
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