DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-30 |
Die öffentliche Verwaltung steht wiederholt in der Kritik, sie werde den modernen Anforderungen nicht gerecht. Die Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns wird maßgeblich durch das Handeln des Personals beeinflusst und bestimmt das Leistungspotential der Verwaltung. Ausgehend von der Erkenntnis, dass das Personal eine entscheidende Ressource der öffentlichen Verwaltung ist, wird das Personal zum maßgeblichen Anknüpfungspunkt von ökonomischen Maßnahmen.
Die Abhandlung leistet einen Beitrag zur Fortführung und thematischen Erweiterung der Reformdiskussion über das Personalvertretungsrecht, die zuletzt – unter verfassungsrechtlicher Perspektive – mit dem Beschluss des BVerfG zum schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz vom 24. 5. 1995 ihren Höhepunkt gefunden hat.
BAG, Beschl. v. 4. Mai 2011 – 7 ABR 3/10 –
BVerwG, Beschl. v. 6. September 2011 – 6 PB 10.11 –
Nds OVG, Beschl. v. 14.09.2011 – 18 LP 15/10 –
Betriebsrat bei Beamten In den Fällen des § 29 Abs. 1 bis 8 PostPersRG ist in erster Instanz die Fachkammer und in zweiter Instanz der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen in der Besetzung des § 84 BPersVG zur Entscheidung berufen.
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