DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-30 |
Nahezu sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Arbeitgebern, die die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L oder entsprechende Tarifverträge) anwenden, wurden von ihren Arbeitgebern bei einer der in Deutschland bestehenden Zusatzversorgungseinrichtungen zur Pflichtversicherung angemeldet. Sie erhielten bis zum Jahre 2000 eine Gesamtversorgungszusage, die gemeinsam mit den Leistungen der allgemeinen Rentenversicherung Versorgungsleistungen in der Höhe der Beamtenversorgung garantierte. Nach der Tarifreform im Jahr 2001 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nunmehr Betriebsrentenansprüche nach dem sog. Punkte-Modell, das ihnen in Abhängigkeit von den zustehenden Entgelten und den jeweiligen Lebensaltern Versorgungsanwartschaften garantiert.
Der Anspruch auf eine Beihilfe wegen der Aufwendungen für Arzneimittel ist nicht abhängig von der Verschreibungspflichtigkeit der verordneten Mittel. Auch mit dem Argument fehlender wissenschaftlicher Anerkennung eines Arzneimittels kann die Beihilfe nicht ohne weiteres versagt werden. Die gegenwärtige Beihilfepraxis offenbart einige rechtliche Fehlorientierungen, die nur überwunden werden können, wenn die Beihilfepraxis konsequent auf das Beamtenrecht abgestimmt wird. Insbesondere ist es erforderlich, dass sich die Festsetzungsstellen mehr als bisher am Fürsorgeprinzip orientieren und sich dabei von jenem besonderen Wohlwollen leiten lassen, das zum Gegenleistungsanspruch gehört, den Beamte gegenüber ihrem Dienstherrn haben.
BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2009 – 1 WB 18.08 –
BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2009 – 1 WB 15.08 –
BVerwG, Urt. v. 4. März 2009 – 2 WD 10.08 –
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