DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-26 |
In kürzlich ergangenen Entscheidungen haben sowohl das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg als auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof Regelungen der entsprechenden Landesgesetzgeber für verfassungswidrig erklärt, welche zwingende, an das Geschlecht anknüpfende Quotierungen der Wahllisten zu den jeweiligen Landtagswahlen vorsahen. Regelungen, die auf die Herstellung geschlechterbezogener Parität abzielen, finden sich auch im Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder für die Personalratswahl.
Der Beitrag berichtet über die Rechtsentwicklungen im Soldatenbeteiligungsrecht. Betrachtet wird im Schwerpunkt die Judikatur zum allgemeinen Informationsanspruch, zur Anhörung, zum Wahlverfahren sowie Ruhen des Amtes der Vertrauensperson im Zeitraum von 2016 bis 2020, wobei auf die ergangene Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 29.8.2016 abgestellt wird. Die Rechtsprechung ist nach thematischen Schwerpunkten ausgewählt und beabsichtigt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
BAG, Urteil vom 26.8.2020 – 7 AZR 346/18 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 145.
BVerwG, Beschl. v. 29.9.2020 – 5 P 11.19 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2020 – 62 PV 11.19 –
BayVGH, Beschl. v. 8.10.2020 – 17 P 18.2596 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.7.2020 – 20 A 4056/18.PVB –
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