| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-06-27 |
Sowohl der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÄrzte/TdL) als auch der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) haben in die Eingruppierungsmerkmale für Oberärzte den auch bisher schon im BAT verwendeten Begriff des „ständigen Vertreters des leitenden Arztes (Chefarztes)“ in das neue Tarifrecht übernommen, ohne indessen die tarifrechtlichen Merkmale dieses Begriffs näher festzulegen.
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder eines Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit „ohne Minderung des Arbeitsentgelts“ freizustellen, „wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist“.
OVG NRW, Beschl. v. 13. 12. 2011 – 20 A 10/10.PVL –
OVG Hamburg, Beschl. v. 30. 5. 2011– 8 Bf 289/10.PVL –
BAG, Urt. v. 16. 11. 2011 – 7 AZR 458/10 –
BAG, Urt. v. 24. 11. 2011 – 2 AZR 480/10 –
LAG Düsseldorf, Urt. v. 9. 11. 2011 – 12 Sa 956/11
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