DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-24 |
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21.7.2015 – 1 BvF 2/13 – die Regelungen zum Betreuungsgeld für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil dem Bund hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Für die Einbeziehung der von den kommunalen Trägern den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten in die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes fehlt dem Bund ebenfalls die Gesetzgebungskompetenz.
Der Beitrag beschäftigt sich mit den gemeinsamen Rollen des Dienststellenleiters und des Personalratsvorsitzenden in der Dienststelle. Diese beiden Dienststellenakteuren nach dem Beamten- und Personalvertretungsrecht gleichermaßen zugewiesenen Rollen sind komplex und ambivalent. Ihre unterschiedlich figurierten normativen Rollendefinitionen werden von deren jeweiliger organisationaler Position und Aufgabengefüge determiniert. Danach stellen die Akteure auf der einen Seite ein komplementäres Führungs-Tandem und auf der anderen Seite soziale Gegenspieler in der Dienststelle dar. Die Abhandlung leuchtet diesen Kontext aus, deckt die Komplexität und Ambivalenz der gemeinsamen Rollen auf und definiert diese gemeinsame „Doppelrolle“ näher.
HessVGH, Beschl. v. 22.7.2014 – 22 A 2340/12.PV –
VG Hannover, Beschl. v. 24.6.2015 – 17 A 7819/14 –
VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.6.2015 – PL 12 K 3112/14 –
VG Hamburg, Urt. v. 5.8.2015 – 17 K 3203/13 –
BVerwG, Beschl. v. 8.7.2015 – 5 PB 19.14 –
BAG, Urt. v. 16.4.2015 – 6 AZR 142/14 –
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