| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.01 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-01-06 |
Die Entscheidung der Einigungsstelle steht zumeist am Ende einer lang andauernden Meinungsverschiedenheit zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Ziel ist, durch den Beschluss einen Konflikt langfristig beizulegen und die Zusammenarbeit für die Zukunft sicherzustellen. Diese Funktion kann die Einigungsstelle jedoch nur dann erfüllen, wenn das Verfahren für die Parteien transparent, der Spruch nachvollziehbar ist und sich allein an Sachargumenten orientiert. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Verfahren vor der Einigungsstelle und geht dabei insbesondere der Frage nach, inwieweit die bestehenden Vorschriften oder ihre Auslegung eine transparente Entscheidung sicherstellen und unredliche Einflussnahme verhindern.
Der Verstoß gegen außerdienstliche Pflichten kann bei Beamten auf Lebenszeit zu disziplinären Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst führen. Bei Beamten auf Widerruf und auf Probe kann eine solche Pflichtverletzung die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Entlassung nach sich ziehen. Bei diesen dienstrechtlichen Sanktionen ist die zuständige Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BPersVG (und dem jeweiligen Landespersonalvertretungsrecht) im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zu beteiligen, wenn der betroffene Beamte einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG).
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.8.2014 – 18 LP 5/14 –
OVG NRW, Beschl. v. 1.7.2014 – 20 B 490/14.PVL –
BAG, Urt. v. 10.4.2014 – 2 AZR 684/13 –
BAG, Urt. v. 23.7.2014 – 7 AZR 771/12 –
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