| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-07-23 |
Während bestehende Beteiligungsrechte des Personalrats an Disziplinarverfahren in den Personalvertretungsgesetzen von Bund und Ländern ausdrücklich geregelt sind, fehlt es in den einschlägigen Gleichstellungsgesetzen von Bund und Ländern – mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern – an solchen Vorschriften für Gleichstellungs-(Frauen-, Chancengleichheits-) beauftragte. Die Folge ist Rechtsunsicherheit, weil es der Gesetzesauslegung, die bekanntlich unterschiedliche Meinungen hervorbringt, bedarf, inwiefern solche Beteiligungsrechte bestehen oder eben auch nicht.
Zum Ende des vergangenen Jahres hat auch Baden-Württemberg im nach der Wahl 2011 neu zusammengesetzten Landtag das Landespersonalvertretungsgesetz umfassend geändert. Es scheint damit eingeschwenkt in die Grundlinien zu sein, die durch Nordrhein-Westfalen vorgezeichnet wurden. Der nachfolgende Artikel stellt die wesentlichen Regelungen dar.
ThürOVG, Beschl. v. 18.9.2013 – 5 PO 1430/10 –
BVerwG, Beschl. v. 14.5.2014 – 6 PB 13.14 –
BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014 – 6 P 1.13 –
OVG NRW, Beschl. v. 29.4.2014 – 20 B 55/14.PVB –
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