DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2011-12-28 |
Die Versetzung von Arbeitnehmern und Beamten im Bundesdienst ist nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPers-VG und – damit weitgehend übereinstimmend – nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – mitbestimmungspflichtig.
Mit der Tarifrunde 2005 wurde auch das für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden bestehende einheitliche Tarifrecht zu Grabe getragen; der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/BAT-Ost), der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer (MTArb/MTArb-O) und der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen der gemeindlichen Verwaltung und Betriebe (BMT-G/ BMTG-O) wurden in der Folgezeit für die Arbeitnehmer des Bundes und die Arbeitnehmer der in den Unterorganisationen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände organisierten Arbeitgeber (VKA) durch den TVöD, für die Arbeitnehmer der Länder durch den TV-L abgelöst, der Begriff der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den einheitlich für Angestellte und Arbeiter verwendeten Begriff der Beschäftigten ersetzt.
BAG, Beschl. v. 6. April 2011 – 7 ABR 136/09 –
BVerwG, Beschl. v. 22. September 2011 – 6 PB 15.11 –
BVerwG, Beschl. v. 12. September 2011 – 6 PB 13.11 – (bestätigt OVG Hbg., Pers V 2011, 353)
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5. 4. 2011 – 2 TaBV 35/10 – (Rbeschw. zugel.)
VG Arnsberg, Beschl. v. 22. 07. 2011 – 20 K 1530/10.PVL – (rechtskräftig)
Nds. OVG, Beschl. v. 11. 08. 2011 – 18 MP 4/11 –
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