DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-23 |
Rechtsprechungsübersichten können Unterschiedliches zum Gegenstand haben. Der nachstehende Beitrag folgt diesem Konzept folgt bewusst nicht. Er versucht eher, unter Verzicht auf jeglichen Anspruch, umfassend zu informieren, erkennbare oder vermutete Tendenzen der Rechtsprechungsentwicklung aufzuzeigen, interessante neue Ansätze – auch in der untergerichtlichen Rechtsprechung – zu benennen, die zu verfolgen sich lohnen könnte, gleich ob sie sich künftig in der Praxis durchsetzen oder aber verworfen werden, und diese in das gerade aktuelle Gesamtbild der Rechtsmaterie, das sich gleichfalls in einem ständigen Wandel befindet, einzuordnen. Ein solches Vorgehen ist notwendig subjektiv, aber vielleicht dennoch oder gerade deswegen von weiterführendem Interesse. Der Leser möge sich sein eigenes Bild machen.
Personalpolitik ist das Fundament einer leistungsfähigen Verwaltung, indem sie auf faire und akzeptierte Konfliktlösungen hinwirkt. Ein überzeugendes Konfliktmanagement ist in NRW nicht auszumachen. Weibliche Landesbeamte sollen bei „im Wesentlichen gleicher Eignung“ bevorzugt befördert werden, indem Beurteilungsnoten geschlechtsspezifisch gewichtet werden. Auslöser dieses Konfliktes ist ein personalwirtschaftlicher Sonderfall, den es in dieser Größenordnung gar nicht geben dürfte: Ohne Ausschreibung und Wechsel der Funktion wird über eine Reihung nach Gesamtnote befördert, statt über eine Ausschreibung der offenen Stellen auf der Grundlage eines definierten Anforderungsprofils. Es sind offensichtlich vor allem fehlende organisatorische und personalwirtschaftliche Standards, die diesen Konflikt eskalieren lassen.
BVerwG, Beschl. v. 15.12.2016 – 5 P 9.15 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.2.2017 – 3 A 1972/15 – (n.rkr.)
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.2.2017 – 3 A 80/16 – (n.rkr)
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