| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-11-23 |
Der Beitrag untersucht die dienstliche Beurteilungspraxis in Städten und Gemeinden vor dem Hintergrund der besonderen organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen sowie einer Aufgabenlandschaft, die sich grundlegend von der Tätigkeit im Bereich des Bundes und der Länder unterscheidet. Auf der Grundlage einer Vergleichsbetrachtung der Beurteilungsrichtlinien von mehr als zwanzig deutschen Großstädten unter Einschluss der Stadtstaaten wird sichtbar, dass Städte hinsichtlich der Beurteilungsinhalte sowie des Beurteilungsverfahrens deutlich andere Strategien verfolgen, als dies bei Bund und Ländern der Fall ist.
Versetzungen eines Beamten können nach den Vorschriften des Bundes und der Länder nicht nur aus dienstlichen Gründen, sondern auch auf einen entsprechenden Antrag hin vorgenommen werden. Solche Anträge werden dabei häufig aus sozialen Motiven heraus gestellt. Im Folgenden soll den Fragen nachgegangen werden, welchen Inhalt solche Anträge aufweisen müssen und unter welchen Voraussetzungen eine positive Entscheidung ergehen kann.
BAG, Urt. v. 9.6.2016 – 6 AZR 321/15 –
BAG, Urt. v. 12.4.2016 – 9 AZR 673/14 –
BVerwG, Beschl. v. 30.6.2016 – 2 B 3.15 –
BAG, Urt. v. 23.3.2016 – 7 AZR 827/13 –
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