DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-25 |
Die „neueren“ Gleichstellungsgesetze der Jahre von 2013 bis 2019, auf deren wesentliche Grundzüge schon in PersV 2020, 293 eingegangen wurde, brachten ein gestärktes Gleichstellungsbeauftragtenamt hervor. Mit neu geschaffenen und weiter ausgebauten Klagerechten kam es auch vermehrt zu neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung. Diesen Rechtsentwicklungen widmet sich dieser Beitrag.
Ob der Personalrat Beschlüsse im Rahmen von Präsenzsitzungen zu fassen hat oder ob dies auch im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen möglich ist bzw. sein sollte, wurde in der jüngeren Vergangenheit im Schrifttum bereits mehrfach thematisiert. Einen neuen und unerwartet entstandenen Hintergrund hat diese Fragestellung durch die Corona-Situation bekommen und den Bundes- sowie einige Landesgesetzgeber dazu veranlasst, eilig befristete Neuregelungen zu den Ausgestaltungsformen von Personalratssitzungen und -beschlussfassungen zu erlassen.
BAG, Urt. v. 3.12.2019 – 9 AZR 78/19 –
OVG Sachsen, Beschl. v. 24.10.2019 – 9 A 1419/18.PL –
OVG Sachsen, Beschl. v. 16.1.2020 – 9 A 380/19.PL –
OVG Sachsen, Beschl. v. 16.1.2020 – 9 A 386/19.PL –
VG Berlin, Beschl. v. 17.4.2020 – 61 L 2/20 PVL –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.3.2020 – 60 PV 9.18 –
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