DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-23 |
Sowohl der Bund als auch die Mehrheit der Länder sehen in ihren Personalvertretungsgesetzen eine personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle vor. Die Verselbstständigung dient in erster Linie der Verbesserung der personalvertretungsrechtlichen Betreuung und Vertretung der Beschäftigten durch den Personalrat.
Die Teilzeit ist im öffentlichen Dienst auf dem Vormarsch. Zunehmend engagieren sich auch Teilzeitbeschäftigte im Personalrat. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung bereits auf die Wahl des Personalrats und seine Mitgliederzahl auswirken kann. Da Teilzeitbeschäftigte eine geringere Arbeitszeit und am Ende des Tages eine kürzere Aufenthaltsdauer in der Dienststelle aufweisen, als Vollzeitbeschäftigte, gilt es zudem die sich daraus ergebenen Besonderheiten für eine spätere Mitgliedschaft und die Personalratsarbeit zu kennen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen hierzu einen praxisgerechten Beitrag leisten.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2017 – OVG 62 PV 6.16 –
BayVGH, Beschl.v. 4.7.2017 – 18 P 16.2000 –
OVG Bremen, Beschl. v. 31.5.2017 – OVG 6 LP 37/16 –
OVG Bremen, Beschl. v. 31.5.2017 – OVG 6 LP 54/15 –
LAG Niedersachsen, Urt. v. 1.3.2017 – 13 Sa 395/16 –
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