| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-11-24 |
Nicht nur in den Betrieben in privater Rechtsform, sondern auch in den Betrieben und Dienststellen der öffentlichen Hand müssen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden. Deren Aufgaben können durch betriebsangehörige Beschäftigte, durch freiberuflich tätige Personen oder auch durch einen überbetrieblichen Dienst wahrgenommen werden.
Die Frage, ob auch Beamte nach Beendigung des Beamtenverhältnisses einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich haben, wenn sie ihren Erholungsurlaub wegen Krankheit nicht einbringen konnten, ist nunmehr endgültig geklärt, denn Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH als auch nach mehreren Entscheidungen des BVerwG für Beamte, die bereits aus dem aktiven Beamtenverhältnis aus geschieden sind, sehr wohl einen solchen Rechtsanspruch.
Nds.OVG, Beschl. v. 28. 8. 2014 – 18 LP 3/14 –
BVerwG, Beschl. v. 30. 6. 2014 – 2 B 11.14 –
OVG NRW, Beschl. v. 1. 7. 2014 – 20 B 400/14.PVL –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. 4. 2014 – 60 PV 8.13 –
VG Frankfurt, Beschl. v. 28. 7. 2014 – 23 K 1741/14.F.PV –
Nds.OVG, Beschl. v. 12. 09. 2014 – 18 LP 1/14 –
BAG, Urt. v. 20. 3. 2014 – 2 AZR 1071/12 –
BAG, Urt. v. 28. 5. 2014 – 7 AZR 456/12 –
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