DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-29 |
Seit langen Jahren wird in der Politik in etlichen Varianten der „schlanke Staat“ gefordert. Praktisch verfolgt wird dies mit etlichen Projekten durch Personalabbau, der wiederum begleitet wird von Klagen über Leistungsmängel des öffentlichen Dienstes, welche wiederum auf Personalmangel beruhen. Als hauptsächlicher personalpolitischer Steinbruch stellte sich dabei die Bundeswehr heraus, teilweise wohl in der Erwartung haushaltsmäßiger „Friedensdividenden“.
Die bislang jedenfalls in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (noch) herrschende Auffassung geht davon aus, dass die Anordnung von Rufbereitschaft nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das BVerwG hat diese Auffassung damit begründet, dass Zeiten einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeiten sind und daher vom Mitbestimmungstatbestand „Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit“ nicht erfasst werden. Schon ein Jahr früher hatte der Senat im Beschluss vom 01.06.1987 ausgeführt, dass die Anordnung von Rufbereitschaft eine Verpflichtung, außerhalb der regulären Arbeitszeit Mehrarbeit zu erbringen und Überstunden zu leisten, nicht begründe, sondern sie voraussetze.
OVG NRW, Beschl. v. 13. 12. 2011 – 20 A 10/10.PVL –
Sächs. OVG, Beschl. v. 18. 4. 2012 – PL 9 A 574/11 –
VG Göttingen, Beschl. v. 29. 2. 2012 – 7 A 2/11 –
OVG Hamburg, Beschl. v. 21. 5. 2012 – 7 Bf 161/11.PVB – (Rbeschw. zugelassen)
BAG, Urt. v. 14. 12. 2011 – 5 AZR 457/10 –
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. 06. 2011 – 4 S 1075/11 –
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