| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.01 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-01-01 |
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem neugefassten § 9 Abs. 1 BPersVG und stellt die dort statuierte Pflicht der Dienststelle und der Personalvertretung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in den Vordergrund seiner Betrachtung. Dabei geht er auf das Verhältnis dieser Vorgabe zu dem in § 2 Abs. 1 BPersVG niedergelegten und zwischen Dienststelle und Personalvertretung wirkenden, gleichlautenden Vertrauensgrundsatz ein und zeigt im Rahmen eines Abgleichs der Vertrauensformel der Zusammenarbeitsklausel des § 2 Abs. 1 BPersVG und der der gewerkschaftlichen Zusammenarbeitsklausel des § 9 Abs. 1 BPersVG auf, dass das in § 9 Abs. 1 BPersVG vorgesehene Zusammenarbeitsgebot den Bedeutungsgehalt der Zusammenwirkensformel des § 2 Abs. 1 BPersVG a. F. und entgegen des Normtextes nicht die Qualität des zwischen Dienststelle und Personalvertretung wirkenden Zusammenarbeitsgebots nach § 2 Abs. 1 BPersVG hat.
Der Beitrag beleuchtet die wesentlichen Eckpunkte der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2013 im Hinblick auf die gesundheitlichen Anforderungen von Beamtenbewerbern. Auch wenn dieser Rechtsprechungswechsel wesentliche Verbesserungen für die Zugangschancen von gesundheitlich beeinträchtigten Beamtenbewerbern mit sich brachte, besteht nach wie vor Anlass zu Kritik am Zugangskriterium der gesundheitlichen Eignung. Dies bestätigen zahlreiche jüngere gerichtliche Entscheidungen über Anfechtungen von Ablehnungsbescheiden.
BVerwG, Urt. v. 4.5.2022 – 2 C 3/21 –
BVerwG, Beschl. v. 27.4.2022 – 5 P 8/20 –
BVerwG, Beschl. v. 4.7.2022 – 5 PB 12.21 –
BVerwG, Beschl. v. 20.6.2022 – 5 PB 14/21 –
OVG Bremen, Beschl. v. 29.6.2022 – 6 LP 441/21 –
OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2022 – 14 Bf 68/21.PVL –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2022 – OVG 62 PV 5/22 –
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
