DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-25 |
Der Beitrag befasst sich mit einer Verhaltensvorgabe, die das BPersVG als Sollensanordnung dem Dienststellenleiter und dem Personalrat auferlegt: die „Verhandlungsregel“. Er zeigt auf, dass die im BPersVG zugrunde liegende Harmoniekonzeption maßgeblich von der Aufforderung zum Verhandeln bestimmt wird, die die beiden Dienststellenakteure als Interessenträger dazu zwingt, Interessengegensätze, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Wege des Verhandelns zu klären.
In zwei Entscheidungen vom 15.5.2020, abgedruckt in diesem Heft ab S. 458 und S. 462, war das BVerwG jeweils mit der Fragestellung befasst, ob die in den streitgegenständlichen Verfahren ergangenen Beschlüsse des Personalrats rechtswidrig und darüber hinausgehend auch nichtig waren. Die Rechtsfolgen fehlerhaft ergangener Personalratsbeschlüsse sind ein Dauerthema des Personalvertretungsrechts, da es insoweit keine Gesetzesregelungen gibt und die Rechtsprechung daher nicht umhinkommt, eigene Kriterien zu entwickeln. Der Beitrag zeigt auf, dass die nunmehr ergangenen Beschlüsse die bisherige Rechtsprechung zwar einerseits grundsätzlich fortführen, andererseits aber für Einzelfragen auch Neuerungen enthalten.
BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020 – 5 P 3.19 –
Zu dieser Entscheidung siehe auch den Aufsatz von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 452.
BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020 – 5 P 5.19 –
Zu dieser Entscheidung s. auch den Aufsatz von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 452
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.7.2020 – 62 PV 5.19 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.6.2020 – 60 PV 3.19 –
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.7.2020
– PB 15 S 897/20 –
VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2020 – 61 L 10/20 PVL –
BVerwG, Beschl. v. 30.4.2020 – 1 WRB 1.19 –
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