| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-10-25 |
Der Bundesgesetzgeber hat in § 80 Abs. 1 Nr. 17 BPersVG erstmals ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der nach § 167 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebenen Durchführung des „Betrieblichen Eingliederungsmanagements“ (BEM) begründet. Es stellt sich dabei vor allem die Frage, um welche Regelungsbereiche es sich dabei handelt und bei welchen Punkten dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zukommt.
Der Beitrag stellt überblickartig dar, welche Verhaltensweisen von Personalratsmitgliedern Straftatbestände erfüllen können.
Die dienstliche Beurteilung spielt stets die Hauptrolle für den Beamten und sein dienstliches Fortkommen, zumindest, solange er im Staatsdienst verbleibt. Dienstliche Beurteilungen in Form von Regel- oder auch Anlassbeurteilungen sind und bleiben für die Karriere eines Beamten von grundlegender Bedeutung, da die Besetzung von Beförderungsdienststellen dem Grundsatz der Bestenauslese folgt, in deren Rahmen die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen die primäre Erkenntnisquelle darstellen.
BVerwG, Beschl. v. 29.4.2021 – 1 WRB 1.21 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 426.
BVerwG, Beschl. v. 28.6.2021 – 5 PB 10.20 –
OVG Bremen, Beschl. v. 30.6.2021 – 6 LP 48/20 –
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.5.2021 – 6 L 3/20 –
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.7.2021 – 4 B 14.19 –
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